Anerkennung
vorhandener Leistung

Antrag
auf Anerkennung

Bereits erbrachte Studienleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen durch den Zulassungs- und Prüfungsausschuss (ZuPrA) anerkannt werden.

Dafür reichen Sie bitte den Antrag auf Anerkennung adressiert an den ZuPrA der Fliedner Fachhochschule im Prüfungsamt bei Varinija Holtschmidt per E-Mail ein.

  • Alle Kompetenzen und Leistungen, über deren Anrechnung entschieden werden soll, sind dem Antrag beizulegen (z.B. Transcript of Records, Modulpläne, Lehrpläne). Außerdem sollte im Antrag ein Vorschlag gemacht werden, auf welche Module des Studiengangs an der Fliedner Fachhochschule die Lernleistungen angerechnet werden sollen. Die Module entnehmen Sie bitte dem Modulhandbuch im Download des jeweiligen Studiengangs.
  • Den Antrag können Sie gemeinsam mit Ihrer Bewerbung für einen Studienplatz einreichen oder bis spätestens zum Ende des zweiten Semesters, es sei denn die Leistungen werden während der Studienzeit zusätzlich erworben.

Anerkennung
und Anrechnung

von an anderen Hochschulen/Universitäten erbrachten Studienleistungen

  • Bei Hochschulwechsler:innen kann bereits im Vorfeld im Rahmen des Bewerbungsverfahrens geprüft werden, in welches Fachsemester die Bewerberin oder der Bewerber eingestuft werden könnte. Die umfassende und verbindliche Anerkennung von Prüfungsleistungen, die Hochschulwechsler:innen an anderen Hochschulen in Studiengängen erbracht haben, erfolgt allerdings erst nach Aufnahme des Studiums an der Fliedner Fachhochschule.
  • Betrifft die Anrechnung ein benotetes Modul, so wird – sofern vorliegend – die zur Anrechnung eingebrachte Note eingetragen. In der Regel können nur ganze Module angerechnet werden.
  • Lernleistungen können nur einmal in einem Anrechnungsverfahren anerkennt werden. Eine Doppelanrechnung der gleichen Lernleistung in unterschiedlichen Kontexten ist nicht zulässig.

von außerhochschulischen Lernergebnissen

  • Auch außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen können angerechnet werden, sofern aufgrund der eingereichten Nachweise zu erwarten ist, dass die erworbenen Kompetenzen nach Inhalt, Umfang und Niveau gleichwertig sind.
  • Außerhochschulische Kompetenzen werden unbenotet angerechnet, selbst wenn z.B. Noten im Weiterbildungszertifikat oder eines Gesellen- oder Kaufmannsgehilfenbriefs o. Ä. ausgewiesen sind.
  • Es können keine Lernleistungen angerechnet werden, die für die Hochschulzugangsberechtigung erbracht und für den Hochschulzugang anerkannt wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Studienbewerber:innen, die über den beruflichen Zugang zum Studium zugelassen werden.
  • Ausbildungszeiten oder Berufstätigkeiten vor dem Studium können nicht auf die Praxiszeiten in Studiengängen angerechnet werden, wenn zum Beispiel Praxiszeiten durch berufsgesetzliche Regelungen als Teil des Studiums gelten und hochschulisch begleitet sein müssen.

von Lernleistungen aus dem Auslandssemester

  • Lernleistungen, die an Hochschulen im Ausland erbracht werden, sind anrechenbar.
  • Bereits bei Planung des Auslandsaufenthalts sollte eine Äquivalenzprüfung stattfinden, die in einer Lernvereinbarung (Learning Agreement) festgehalten wird. Dazu erstellen Studierende eine Übersicht, in der sie die Module des betreffenden Semesters mit denen, die im Ausland absolviert werden sollen, gegenüberstellen. Diese Übersicht wird von den für Internationales bzw. Anerkennung und Anrechnung Zuständigen im Studiengang gemeinsam mit dem/der Studierenden besprochen, geprüft und genehmigt. Nach Rückkehr kann auf Grundlage der zuvor erbrachten Vereinbarung die Anrechnung der Auslandsmodule erfolgen. Sofern bzgl. der Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen, wird die Anerkennung der Auslandsmodule erfolgen.